15. Würdigung der Kammer Der relevante Sachverhalt erweist sich vorliegend insofern als unbestritten, als die Beschuldigte mit ihrem Hund in der Sporttasche von Bern nach Berlin fliegen wollte. Sie platzierte ihn hierzu auch in der Tasche und schloss nach Diskussionen mit der Flughafenmitarbeiterin D.________ den Reissverschluss. Da sie am Antritt des Fluges gehindert wurde, verblieb der Hund lediglich wenige Minuten in der geschlossenen Sporttasche, die nur über ein kleines Loch verfügte. Die Beschuldigte platzierte den Hund mit Absicht und in Kenntnis der Beschaffenheit und Grösse der Tasche darin. Da der Tatbestand von Art.