Der Verteidiger der Beschuldigten führte insbesondere aus, es fehle vorliegend bereits am Tatbestandsmerkmal der Beförderung. Die Beschuldigte habe den Hund nicht wie geplant von Bern nach Berlin befördern können, sondern sei mit ihm einzig einige Meter von der Abflughalle auf das Vorfeld und wieder zurück gelaufen. Dieser Vorgang, der bloss knapp zwei Minuten gedauert habe, könne nicht als Transport bezeichnet werden. Selbst wenn dieser Vorgang als Transport angesehen würde, wäre dieser nicht vorschriftswidrig erfolgt.