14. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte den von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt auf. Sie hielt fest, auch ein Transport in dieser Sporttasche nur für recht kurze Zeit, entspreche nicht den Vorschriften einer korrekten Tierhaltung bei Transporten. Die Beschuldigte habe sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht (pag. 186). Der Verteidiger der Beschuldigten führte insbesondere aus, es fehle vorliegend bereits am Tatbestandsmerkmal der Beförderung.