Die Luftzirkulation sei ungenügend gewesen. Der Hund habe in der dunklen Sporttasche auch praktisch kein Licht gehabt, weshalb sie zu dessen Transport gänzlich ungeeignet gewesen sei. Der Hund wäre mit der Anpassung an den Flug, der sich mit den Wartezeiten auf zwei Stunden hätte verlängern können, überfordert gewesen. Die Körperfunktion sei gestört worden. Der Transport in dieser Sporttasche, wenn auch nur für recht kurze Zeit, entspreche nicht den Vorschriften einer korrekten Tierhaltung bei Transporten. Die Beschuldigte habe sich somit der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht (pag.