13. Erwägungen der Vorinstanz Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erwog die Vorinstanz, dass auf den Videoaufnahmen zu sehen sei, dass die Beschuldigte ihren Hund in die Sporttasche packe und den Reissverschluss schliesse. Dafür habe sie den Kopf des Hundes herunterdrücken müssen. Bei der verschlossenen Tasche habe man sehen können, wie der Kopf des Hundes die Tasche gegen oben hin ausgebeult habe. Die Tasche sei also zu klein gewesen und der Hund habe