Dort werden unter anderen in Art. 167 TSchV die Anforderungen an einen Transportbehälter geregelt. Transportbehälter müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;