Die Bestimmung bezieht sich somit auf Tierschutzverstösse im Rahmen von Tiertransporten, deren Ablauf durch das Tierschutzrecht ausführlich reglementiert wird (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 175). Art. 15 Abs. 1 TSchG hält als Grundsatz fest, dass Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sind und die Fahrzeit ab Verladeplatz höchstens sechs Stunden betragen darf. Umfangreiche Detailbestimmungen zur Beförderung von Tieren finden sich sodann in Art. 150 ff. der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Dort werden unter anderen in Art.