12. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 12.1 Rechtliche Grundlagen Strafbar macht sich, wer vorsätzlich Tiere vorschriftswidrig befördert (Art. 28 Abs. 1 Bst. d TSchG). Versuch, Gehilfenschaft, Anstiftung und Fahrlässigkeit sind ebenfalls strafbar (Art. 28 Abs. 2 TSchG). Befördern von Tieren bedeutet, diese mit Transportmitteln von einem Ort zum andern zu verbringen. Die Bestimmung bezieht sich somit auf Tierschutzverstösse im Rahmen von Tiertransporten, deren Ablauf durch das Tierschutzrecht ausführlich reglementiert wird (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 175).