12 des von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG nicht von Bedeutung. Es handelt sich um eine regelwidrige Handlung, die jedoch geringfügig ist und nach Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG nicht von dieser Bestimmung erfasst werden soll. Der Tatbestand ist nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz freizusprechen.