Insbesondere soll auch das Verbringen von gefährlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz fallen, in den Sicherheitsbereich geahndet werden können. Der Beschuldigten kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine Kontrolle vereiteln wollen, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gar nicht durchgeführt wurde. Sie drang nicht heimlich ein und wendete keine Gewalt an, um durch die unverschlossene Tür zu gehen. Ob das Betreten des Vorfeldes im vorliegenden Fall eine Gefahr verursachte oder nicht, ist für die Prüfung des Tatbestan-