Dies war ihr bewusst. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, hatte die Beschuldigte die Sicherheitskontrolle bereits ordnungsgemäss durchlaufen und sie befand sich bereits in einem Sicherheitsbereich des Flughafens. Es fragt sich, ob dieses regelwidrige Verhalten der Beschuldigten von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG erfasst wird. Aus der historischen Auslegung der jungen Bestimmung ergibt sich, dass zwar eine Vielzahl von Verhaltensarten erfasst werden soll, allerdings nicht jede geringfügige Missachtung zu einem Strafverfahren führen soll.