Es erfülle nicht jede Handlung, die an einem Flughafen nicht vorgenommen werden dürfe, den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG. In Beachtung der Ausführungen des Bundesrates zur Einführung der Bestimmung sei die Beschuldigte vorliegend nicht im Sinne der Bestimmung in den Sicherheitsbereich eingedrungen. Die Beschuldigte habe weder die Luftsicherheit gefährden noch unerlaubt in den Sicherheitsbereich eines Flughafens eindringen wollen und sei sich dessen auch zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG seien nicht erfüllt (pag. 195 f.). 11.4 Würdigung der Kammer