Der letzte Passagier habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz erst bei Sekunde 01:22 des Videos die Abflughalle verlassen. Die Beschuldigte habe die Türe während eines laufenden noch nicht abgeschlossenen Boardingvorgangs geöffnet, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder für den Flugverkehr, den Flughafenbetrieb noch Personen eine Gefahr bestanden habe. Es erfülle nicht jede Handlung, die an einem Flughafen nicht vorgenommen werden dürfe, den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst.