11 11.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft gab in ihrer Eingabe den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wieder. Sie hielt fest, die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten gegen Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG verstossen (pag. 185 f.). Die Verteidigung führte hingegen zusammengefasst aus, der Beschuldigten könne kein unerlaubtes Eindringen in den Sicherheitsbereich des Flughafens nachgewiesen werden.