Die Beschuldigte sei dann an D.________, die eher zurückgewichen sei, vorbeigeschritten, habe die Tür geöffnet und das Vorfeld des Flughafens betreten. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie dies nicht tun dürfe. Es sei ihr ganz klar gewesen, dass sie so nicht mitfliegen dürfe (pag. 144, S. 14 der Urteilsbegründung). Mit der Bestimmung von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG solle verhindert werden, dass Unbefugte das Vorfeld, d.h. den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betreten würden, da dies gefährlich sein könne.