11. Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz 11.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst c LFG erfüllt, wer vorsätzlich unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt. Der Versuch ist strafbar. Diese Bestimmung trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Die Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 enthält zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen (BBl 2016 7165)