Es ist unerheblich, ob sie ins Flugzeug gehen oder nur auf dem Vorfeld telefonieren wollte. Die Hinderung der Amtshandlung erfolgte vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte ist folglich – in Abweichung vom Urteil der Vorinstanz – der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu erklären.