Dies vermochte die Beschuldigte auch in Anbetracht ihrer bipolaren Erkrankung zu verstehen. Ihr Verhalten geht klar über den blossen Ungehorsam hinaus. Die Rückführung dauerte zwar insgesamt nur rund 1:30 Minuten. Mit ihrer mehrfachen aktiven Gegenwehr hat sie die Amtshandlung aber doch erheblich erschwert. Die Schwelle der Intensität des objektiven Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung ist hier erreicht. Die Beschuldigte wollte den Polizisten daran hindern, sie ins Gebäude zurückzuführen. Es ist unerheblich, ob sie ins Flugzeug gehen oder nur auf dem Vorfeld telefonieren wollte.