112 Z. 90 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich der deutlichen Aufforderung, ins Flughafengebäude zurückzukehren, ganz bewusst und nicht nur passiv widersetzte. Der Behauptung, sie habe die polizeiliche Handlung nicht von Beginn weg erfasst, kann nicht gefolgt werden. Wurde sie doch bereits vor ihrem Telefonat vehement darauf hingewiesen, sie müsse ins Gebäude zurückkehren. C.________ sagte ihr ausserdem, sie könne in der Abflughalle telefonieren, aber nicht hier (pag. 112 Z. 91). Dies vermochte die Beschuldigte auch in Anbetracht ihrer bipolaren Erkrankung zu verstehen.