Dass die Beschuldigte, die im Video offensichtliche und mehrfache Aufforderung des Polizisten, sofort ins Flughafengebäude zurückzukehren, nicht befolgte, erfüllt – wie bereits die Vorinstanz festhielt – den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. Auch dass die Beschuldigte am Arm gepackt werden musste, um dazu bewegt zu werden, ins Flughafengebäude zurückzukehren, ist noch keine Hinderung einer Amtshandlung. Genauer zu prüfen ist jedoch, ob die von der Beschuldigten geleistete körperliche Gegenwehr gegen die Rückführung