Sie habe nur telefonieren wollen, um eine Lösung für den Hund zu finden, damit sie doch noch mitfliegen könne. Die Beschuldigte habe nicht (eventual-)vorsätzlich gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (pag. 193 f.). 10.4 Würdigung der Kammer Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 134 ff., S. 4 ff. der Urteilsbegründung). Obwohl als objektives Beweisstück eine Videoaufnahme vorliegt, gehen die Ansichten der Parteien, was darauf zu sehen ist, auseinander.