Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB sei nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe den Polizisten nicht an der Amtshandlung hindern wollen. Wenn sie die Rückführung ins Flughafengebäude hätte verhindern wollen, so wäre sie weggerannt oder Richtung Flugzeug gelaufen und nicht freiwillig stehen geblieben. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Krankheit habe die Beschuldigte die Situation nicht adäquat erfassen können. Sie habe nur telefonieren wollen, um eine Lösung für den Hund zu finden, damit sie doch noch mitfliegen könne.