Die Amtshandlung habe innerhalb einer halben Minute erfolgreich durchgeführt werden können. Das zweifache Abdrehen habe eine Reaktion auf den Schmerz bzw. den Schock des nicht gerade feinen Zupackens des äusserst kräftigen Polizisten dargestellt. Zudem habe die Beschuldigte telefoniert bzw. habe es zumindest versucht und sei somit von der polizeilichen Handlung abgelenkt gewesen respektive habe diese nicht von Beginn weg erfasst. Die Amtshandlung sei nicht erheblich verzögert bzw. erschwert worden, habe sie doch innerhalb einer sehr kurzen Zeit erfolgreich durchgeführt werden können. Der objektive Tatbestand von Art.