10.3.2 Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin Der Verteidiger der Beschuldigten brachte hingegen insbesondere vor, das blosse Nichtbefolgen der Aufforderung des Polizisten, in das Flughafengebäude zurückzukehren, erfülle den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. Anschliessend sei die Beschuldigte am Arm ergriffen und in Richtung Flughafengebäude geschoben worden. Die Amtshandlung habe innerhalb einer halben Minute erfolgreich durchgeführt werden können.