Sie habe jeweils von C.________ zurückgehalten und zurückgedreht werden müssen, damit sie sich nicht erneut auf den Weg zum Flugzeug gemacht habe. Sie habe damit die von Art. 286 StGB geforderte Intensität der Störung der Amtshandlung klarerweise erreicht und mit ihrem renitenten Verhalten bewirkt, dass die Amtshandlung nicht reibungslos habe durchgeführt werden können (pag. 185). 10.3.2 Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin