Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, die Beschuldigte habe der mehrmaligen Aufforderung des Polizisten, sich zurück ins Flughafengebäude zu begeben, keine Folge geleistet und habe aufgrund dessen zwecks Verbringung ins Gebäude am Arm gepackt werden müssen. Die Beschuldigte habe nicht nur einmal versucht, sich aus dem Griff zu lösen, und sich dann widerwillig zurückführen lassen, sondern sie sei mehrmals stehen geblieben, habe sich mehrfach umgedreht und habe mehrfach versucht, sich aus dem Griff von C.________ zu lösen und an ihm vorbeizukommen. Sie habe jeweils von C.___