Dass die Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung, zurück in die Abflughalle zu gehen, nicht gefolgt sei, erfülle als blosser Ungehorsam den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. Die Beschuldigte habe sich in der Folge aber dagegen gewehrt, dass C.________ sie am Oberarm ergriffen und in die Abflughalle zurückbefördert habe. Sie habe sich abgedreht und sich aus dem Griff des Polizisten befreien wollen, habe sich aber dann, zwar widerwillig, aber ohne eigentliche Gegenwehr, in die Abflughalle zurückführen lassen. Dies habe dann auch ziemlich rasch geschehen können.