Er habe sie dann am Oberarm ergriffen und zurück in die Abflughalle geführt. Einmal habe die Beschuldigte versucht, sich aus dem Griff auszudrehen. Sie habe sich einmal wieder in Richtung Flugzeug gedreht und habe so ihre Schrittgeschwindigkeit verlangsamt (pag. 143, S. 13 der Urteilsbegründung). Dass die Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung, zurück in die Abflughalle zu gehen, nicht gefolgt sei, erfülle als blosser Ungehorsam den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht.