10.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung beweiswürdigend zum Schluss, die Beschuldigte habe die Türe geöffnet und dicht gefolgt von D.________ das Vorfeld betreten. Nach ca. 30 Metern sei sie vom nacheilenden C.________ angehalten worden. Dieser habe immer wieder in Richtung Abflughalle gedeutet, noch bevor die Beschuldigte mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei. Es erscheine klar, dass er die Beschuldigte mehrmals dazu aufgefordert habe, in die Abflughalle zurückzukehren. Er habe sie dann am Oberarm ergriffen und zurück in die Abflughalle geführt.