286 StGB mit gewisser Zurückhaltung anzuwenden sei (BGE 103 IV 186 E. 2). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2; Urteil 6B_365/2017 vom 29. August 2017 E. 2.2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 f.).