6 10. Hinderung einer Amtshandlung 10.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichts, wonach Art. 286 StGB mit gewisser Zurückhaltung anzuwenden sei (BGE 103 IV 186 E. 2).