Gleichzeitig stellen die Frage der Intensität der Gegenwehr, die für die Erfüllung des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung erforderlich ist, und die Frage des subjektiven Tatbestandes zu prüfende Rechtsfragen dar. Da die Rechts- und Sachverhaltsfragen vorliegend derart eng ineinandergreifen, rechtfertigt es sich in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe anstatt einer getrennten Würdigung des Sachverhaltes und der rechtlichen Aspekte eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.