Denn wie erwähnt, ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sodass etwaige Ungenauigkeiten nicht entscheidend sind. Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte war in keiner Weise eingeschränkt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung