Schliesslich ist bereits eine unzureichende Luftzirkulation allein für die Erfüllung des Tatbestandes geeignet (siehe zum Rechtlichen unten Ziff. II.12.1). Da die Fahrlässigkeitsstrafnorm von Art. 28 Abs. 2 TSchG im Strafbefehl nicht genannt wurde, war auch klar, dass der Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen wurde. Dass eine ausführliche Umschreibung des subjektiven Tatbestandes fehlt, schadet nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3). Denn wie erwähnt, ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sodass etwaige Ungenauigkeiten nicht entscheidend sind.