Dass einzig eine nicht ausreichende Luftzirkulation erwähnt wurde, verunmöglicht nicht, dass noch weitere Folgen der umschriebenen Handlung berücksichtigt werden können. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde der Beschuldigten kein Nachteil aus der Erwähnung von nicht in der Anklageschrift enthaltenen Tatfolgen entstehen. Schliesslich ist bereits eine unzureichende Luftzirkulation allein für die Erfüllung des Tatbestandes geeignet (siehe zum Rechtlichen unten Ziff.