Für die Vornahme dieser Prüfung wird der Sachverhalt hinreichend umschrieben. Aus dem Strafbefehl geht deutlich hervor, dass der Beschuldigten ein nicht tiergerechter Transport ihres Hundes wegen dessen Verstauens in einer Sporttasche vorgeworfen wird. Es war der Beschuldigten klar, worum es in der Anschuldigung geht. Angeklagt ist alles, was das Verstauen des Hundes in der Tasche bewirkte. Dass einzig eine nicht ausreichende Luftzirkulation erwähnt wurde, verunmöglicht nicht, dass noch weitere Folgen der umschriebenen Handlung berücksichtigt werden können.