So heisst es im Strafbefehl ausdrücklich, dass die Beschuldigte den Hund in einer Sporttasche verstaute und deren Reissverschluss schloss. Da die Beschuldigte tatsächlich nicht mit ihrem Hund nach Berlin flog, ist es korrekt, wenn ihr lediglich die Absicht dies zu tun vorgeworfen wird. Ob die umschriebene Tathandlung den rechtlichen Tatbestand erfüllt, ist Teil der materiellen rechtlichen Prüfung durch das Gericht. Für die Vornahme dieser Prüfung wird der Sachverhalt hinreichend umschrieben.