In der Stellungnahme zum Würdigungsvorbehalt der Kammer führte die Verteidigung weiter aus, der angebliche Vorsatz der Beschuldigten werde in der Anklageschrift nicht konkretisiert. Es müsste zumindest angedeutet werden, inwiefern die Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich ihren Hund habe leiden bzw. Schaden nehmen lassen respektive dies gewollt habe (pag. 216). Dass keine Handlung umschrieben werde, ist unzutreffend. So heisst es im Strafbefehl ausdrücklich, dass die Beschuldigte den Hund in einer Sporttasche verstaute und deren Reissverschluss schloss.