Wenn die Vorinstanz ihren Schuldspruch unter anderem damit begründe, dass die Tasche zu klein für den Hund gewesen sein soll, dieser kein Licht gehabt habe, er nicht in einer normalen Körperhaltung habe transportiert werden können und dabei auch nicht habe beobachtet oder betreut werden können, verletze sie das Immutabilitätsprinzip. Denn in der Anklageschrift werde einzig die nicht ausreichende Luftzirkulation erwähnt (pag. 197 f.). In der Stellungnahme zum Würdigungsvorbehalt der Kammer führte die Verteidigung weiter aus, der angebliche Vorsatz der Beschuldigten werde in der Anklageschrift nicht konkretisiert.