4 Die Verteidigung führte aus, es werde lediglich eine nicht in die Tat umgesetzte Absicht der Beschuldigten umschrieben, jedoch keine begangene Handlung. Wenn die Vorinstanz ihren Schuldspruch unter anderem damit begründe, dass die Tasche zu klein für den Hund gewesen sein soll, dieser kein Licht gehabt habe, er nicht in einer normalen Körperhaltung habe transportiert werden können und dabei auch nicht habe beobachtet oder betreut werden können, verletze sie das Immutabilitätsprinzip.