Schliesslich ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Die Verteidigung rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz.