Mit Verfügung vom 21. November 2018 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Beförderung eines Tieres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TschG rechtlich zu würdigen und gewährte den Parteien dazu das rechtliche Gehör