350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 11 zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 21. November 2018 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art.