5. Würdigungsvorbehalt Gegenstand des Strafbefehls vom 28. März 2018 ist eine vollendete Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d TschG. Allerdings wird im Sachverhalt ausgeführt, dass die Beschuldigte lediglich mit ihrem Hund in der Sporttasche von Bern nach Berlin fliegen wollte, ihr der Flug jedoch verweigert wurde (pag. 34). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).