4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).