SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 177). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 31. August 2018 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag 183 ff.). Am 8. Oktober 2018 begründete Rechtsanwalt B.________ die Anschlussberufung und nahm zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 191 ff.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik (pag. 207). Die Verfahrensleitung erachtete mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 208 f.).