Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung (pag. 164 f.). Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte am 14. August 2018 form- und fristgerecht Anschlussberufung betreffend die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (pag. 169 f.). Mit Einverständnis beider Parteien ordnete die Verfahrensleitung am 17. August 2018 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag.