Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 287 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Luft- fahrtgesetz und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. Juni 2018 (PEN 18 254) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt) A.________ (im Folgenden: Beschuldigte) frei von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung. Es erklärte sie hingegen schuldig der Widerhand- lung geben das Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TschG; SR 455) und verurteilte sie zu einer Übertretungs- busse von CHF 400.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfah- renskosten von CHF 1‘220.00 (inklusive schriftliche Urteilsbegründung) (pag. 125 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, fristgerecht die Berufung an (pag. 153). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (pag. 158 f.) erklär- te die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 24. Juli 2018 form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung (pag. 164 f.). Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte am 14. August 2018 form- und fristgerecht Anschlussberufung betreffend die Schuldsprüche wegen Widerhand- lung gegen das Luftfahrtgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz (pag. 169 f.). Mit Einverständnis beider Parteien ordnete die Verfahrenslei- tung am 17. August 2018 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens an (pag. 177). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 31. August 2018 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag 183 ff.). Am 8. Oktober 2018 be- gründete Rechtsanwalt B.________ die Anschlussberufung und nahm zur Beru- fungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 191 ff.). Mit Einga- be vom 19. Oktober 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik (pag. 207). Die Verfahrensleitung erachtete mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte das schriftliche Urteil in Aus- sicht (pag. 208 f.). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 31. August 2018 folgende Anträge (pag. 183 f.): 1. A.________ sei schuldig zu erklären: 1.1 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11.01.2018 im Flughafen Bern-Belp; 1.2 der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz, begangen am 11.01.2018 im Flughafen Bern- Belp; 1.3 der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 11.01.2018 im Flughafen Bern-Belp. 2 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen); 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 namens der Beschuldigten hingegen folgende Anträge (pag. 192): A.________ sei freizusprechen: a. der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 11. Januar 2018 im Flughafen Bern-Belp; b. der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz, angeblich begangen am 11. Januar 2018 im Flughafen Bern-Belp; c. der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen am 11. Januar 2018 im Flughafen Bern-Belp; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Staats- anwaltschaft Berufung eingelegt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5. Würdigungsvorbehalt Gegenstand des Strafbefehls vom 28. März 2018 ist eine vollendete Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d TschG. Allerdings wird im Sachverhalt ausgeführt, dass die Beschuldigte lediglich mit ihrem Hund in der Sporttasche von Bern nach Berlin fliegen wollte, ihr der Flug jedoch verweigert wurde (pag. 34). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt er- scheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 11 zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Ankla- geschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfah- ren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 21. November 2018 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der ver- suchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch vorschriftswidrige Be- förderung eines Tieres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TschG rechtlich zu würdigen und gewährte den Parteien dazu das rechtliche Gehör 3 (pag. 211). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. No- vember 2018 auf eine Stellungnahme (pag. 214). Die Verteidigung nahm mit Ein- gabe vom 3. Dezember 2018 Stellung (pag. 215 f.). 6. Anklagegrundsatz Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl fest und überweist sie die Ange- legenheit an das Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdi- gung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vor- würfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» darzustellen. Schliesslich ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschul- digten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Unge- nauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Die Verteidigung rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Im als Anklageschrift gel- tenden Strafbefehl vom 28. März 2018 wird der betreffende Sachverhalt wie folgt umschrieben: A.________ wollte am 11. Januar 2018 mit dem Flug Skywork Airlines SX 120 von Bern-Belp nach Berlin Tegel fliegen. Zu diesem Zweck verstaute sie ihren Hund, einen Jack Russel Terrier, in einer Sporttasche und schloss deren Reissverschluss. In der Abflughalle wurde ihr mitgeteilt, dass ihr der Flug verweigert werde, weil sie den Hund in einer dafür nicht geeigneten – da keine ausreichende Luftzirkulation vorhanden – Sporttasche transportieren wollte. 4 Die Verteidigung führte aus, es werde lediglich eine nicht in die Tat umgesetzte Absicht der Beschuldigten umschrieben, jedoch keine begangene Handlung. Wenn die Vorinstanz ihren Schuldspruch unter anderem damit begründe, dass die Ta- sche zu klein für den Hund gewesen sein soll, dieser kein Licht gehabt habe, er nicht in einer normalen Körperhaltung habe transportiert werden können und dabei auch nicht habe beobachtet oder betreut werden können, verletze sie das Immuta- bilitätsprinzip. Denn in der Anklageschrift werde einzig die nicht ausreichende Luft- zirkulation erwähnt (pag. 197 f.). In der Stellungnahme zum Würdigungsvorbehalt der Kammer führte die Verteidigung weiter aus, der angebliche Vorsatz der Be- schuldigten werde in der Anklageschrift nicht konkretisiert. Es müsste zumindest angedeutet werden, inwiefern die Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich ihren Hund habe leiden bzw. Schaden nehmen lassen respektive dies gewollt habe (pag. 216). Dass keine Handlung umschrieben werde, ist unzutreffend. So heisst es im Straf- befehl ausdrücklich, dass die Beschuldigte den Hund in einer Sporttasche verstau- te und deren Reissverschluss schloss. Da die Beschuldigte tatsächlich nicht mit ih- rem Hund nach Berlin flog, ist es korrekt, wenn ihr lediglich die Absicht dies zu tun vorgeworfen wird. Ob die umschriebene Tathandlung den rechtlichen Tatbestand erfüllt, ist Teil der materiellen rechtlichen Prüfung durch das Gericht. Für die Vor- nahme dieser Prüfung wird der Sachverhalt hinreichend umschrieben. Aus dem Strafbefehl geht deutlich hervor, dass der Beschuldigten ein nicht tiergerechter Transport ihres Hundes wegen dessen Verstauens in einer Sporttasche vorgewor- fen wird. Es war der Beschuldigten klar, worum es in der Anschuldigung geht. An- geklagt ist alles, was das Verstauen des Hundes in der Tasche bewirkte. Dass ein- zig eine nicht ausreichende Luftzirkulation erwähnt wurde, verunmöglicht nicht, dass noch weitere Folgen der umschriebenen Handlung berücksichtigt werden können. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde der Beschuldigten kein Nachteil aus der Erwähnung von nicht in der Anklageschrift enthaltenen Tatfolgen entste- hen. Schliesslich ist bereits eine unzureichende Luftzirkulation allein für die Erfül- lung des Tatbestandes geeignet (siehe zum Rechtlichen unten Ziff. II.12.1). Da die Fahrlässigkeitsstrafnorm von Art. 28 Abs. 2 TSchG im Strafbefehl nicht genannt wurde, war auch klar, dass der Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen wurde. Dass eine ausführliche Umschreibung des subjektiven Tatbestandes fehlt, schadet nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3). Denn wie erwähnt, ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sodass et- waige Ungenauigkeiten nicht entscheidend sind. Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte war in keiner Weise eingeschränkt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Verfahrensgegenstand ist der Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl vom 28. März 2018 (pag. 34). Dieser lautet folgendermassen: A.________ wollte am 11. Januar 2018 mit dem Flug Skywork Airlines SX 120 von Bern-Belp nach Berlin Tegel fliegen. Zu diesem Zweck verstaute sie ihren Hund, einen Jack Russel Terrier, in einer 5 Sporttasche und schloss deren Reissverschluss. In der Abflughalle wurde ihr mitgeteilt, dass ihr der Flug verweigert werde, weil sie den Hund in einer dafür nicht geeigneten – da keine ausreichende Luftzirkulation vorhanden – Sporttasche transportieren wollte. A.________ zeigte sich uneinsichtig, begab sich zur geschlossenen Türe des Gate 2, öffnete diese und begab sich unberechtigterweise auf das Vorfeld und somit in den Sicherheitsbereich des Flugplatzes und bewegte sich in Richtung des noch auf dem Vorfeld stehenden Flugzeuges. A.________ konnte vom Flughafenpersonal ange- halten werden. Der hinzukommende Polizeibeamte forderte sie zur Rückkehr ins Flughafengebäude auf. Dieser Aufforderung leistete A.________ keine Folge und wollte sich weiter Richtung Flugzeug bewegen. Daraufhin musste sie am Arm ergriffen und Richtung Flughafengebäude geschoben wer- den. Dagegen wehrte sich A.________ indem sie dagegen hielt und durch mehrmaliges Abdrehen versuchte, sich aus dem Griff zu lösen. Mit diesem Verhalten hinderte sie den Polizeibeamten an der ordnungsgemässen Rückbegleitung in das Flughafengebäude. In rechtlicher Hinsicht betrifft der vorgeworfene Sachverhalt eine Hinderung einer Amtshandlung, eine Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz sowie eine Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz. 8. Unbestrittener Sachverhalt und Vorgehen Das Rahmengeschehen, nämlich dass die Beschuldigte mit ihrem Hund in der Sporttasche von Bern nach Berlin fliegen wollte, sich auf das Vorfeld des Flugplat- zes begab und von einer Mitarbeiterin des Flughafenpersonals und einem Polizei- beamten aufgehalten und wieder zurück in die Abflughalle geführt wurde, ist unbe- stritten. Bestritten und zu prüfen sind in Bezug auf den Sachverhalt gewisse De- tails, während im Übrigen vorwiegend Rechtsfragen umstritten sind. So vertreten die Parteien beispielweise unterschiedliche Ansichten in Bezug auf die Intensität der Gegenwehr der Beschuldigten und deren subjektiven Absichten bei ihrer Rück- führung in die Abflughalle. Gleichzeitig stellen die Frage der Intensität der Gegen- wehr, die für die Erfüllung des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung er- forderlich ist, und die Frage des subjektiven Tatbestandes zu prüfende Rechtsfra- gen dar. Da die Rechts- und Sachverhaltsfragen vorliegend derart eng ineinander- greifen, rechtfertigt es sich in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe anstatt einer ge- trennten Würdigung des Sachverhaltes und der rechtlichen Aspekte eine Gesamt- würdigung vorzunehmen. 9. Beweismittel Als objektive Beweismittel sind die Videoaufzeichnungen des Flughafens Bern-Belp (pag. 6), der Anzeigerapport des Polizisten C.________ (pag. 2 ff.) und die einge- reichten Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschuldigten (pag. 98 ff.) aktenkundig. Ausserdem führte die Vorinstanz einen Augenschein an der als Hunde-Transportmittel dienenden Sporttasche durch (vgl. pag. 145). Die subjekti- ven Beweismittel sind die Aussagen der Beschuldigten (pag. 25 ff., pag. 114 ff.), der Flughafenmitarbeiterin D.________ (pag. 110 f.) und des Polizisten C.________ (pag. 112). Für deren Inhalt kann auf die Zusammenfassung der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 137 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). 6 10. Hinderung einer Amtshandlung 10.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichts, wonach Art. 286 StGB mit gewisser Zurück- haltung anzuwenden sei (BGE 103 IV 186 E. 2). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht rei- bungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass er die Hand- lung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2; Urteil 6B_365/2017 vom 29. August 2017 E. 2.2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 f.). Der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher Anordnun- gen ist nicht als Hindern zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011, E. 3.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 107 IV 118). Der Täter muss wissen, dass eine (nicht nichtige) Amtshandlung vorliegt, und den Amtsträger an der Amtshandlung hindern wollen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, N 15 zu Art. 286). 10.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung beweiswürdigend zum Schluss, die Beschuldigte habe die Türe geöffnet und dicht gefolgt von D.________ das Vorfeld betreten. Nach ca. 30 Metern sei sie vom nacheilenden C.________ angehalten worden. Dieser habe immer wieder in Rich- tung Abflughalle gedeutet, noch bevor die Beschuldigte mit ihrem Mobiltelefon be- schäftigt gewesen sei. Es erscheine klar, dass er die Beschuldigte mehrmals dazu aufgefordert habe, in die Abflughalle zurückzukehren. Er habe sie dann am Ober- arm ergriffen und zurück in die Abflughalle geführt. Einmal habe die Beschuldigte versucht, sich aus dem Griff auszudrehen. Sie habe sich einmal wieder in Richtung Flugzeug gedreht und habe so ihre Schrittgeschwindigkeit verlangsamt (pag. 143, S. 13 der Urteilsbegründung). Dass die Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung, zurück in die Abflughalle zu gehen, nicht gefolgt sei, erfülle als blosser Ungehorsam den Tatbestand der Hinde- rung einer Amtshandlung nicht. Die Beschuldigte habe sich in der Folge aber da- gegen gewehrt, dass C.________ sie am Oberarm ergriffen und in die Abflughalle zurückbefördert habe. Sie habe sich abgedreht und sich aus dem Griff des Polizis- ten befreien wollen, habe sich aber dann, zwar widerwillig, aber ohne eigentliche Gegenwehr, in die Abflughalle zurückführen lassen. Dies habe dann auch ziemlich rasch geschehen können. Somit erscheine die Schwelle zur Hinderung einer Amts- handlung noch gerade nicht überschritten zu sein (pag. 145 f., S. 15 f. der Urteils- begründung). 7 10.3 Vorbringen der Parteien 10.3.1 Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, die Be- schuldigte habe der mehrmaligen Aufforderung des Polizisten, sich zurück ins Flughafengebäude zu begeben, keine Folge geleistet und habe aufgrund dessen zwecks Verbringung ins Gebäude am Arm gepackt werden müssen. Die Beschul- digte habe nicht nur einmal versucht, sich aus dem Griff zu lösen, und sich dann widerwillig zurückführen lassen, sondern sie sei mehrmals stehen geblieben, habe sich mehrfach umgedreht und habe mehrfach versucht, sich aus dem Griff von C.________ zu lösen und an ihm vorbeizukommen. Sie habe jeweils von C.________ zurückgehalten und zurückgedreht werden müssen, damit sie sich nicht erneut auf den Weg zum Flugzeug gemacht habe. Sie habe damit die von Art. 286 StGB geforderte Intensität der Störung der Amtshandlung klarerweise erreicht und mit ihrem renitenten Verhalten bewirkt, dass die Amtshandlung nicht reibungs- los habe durchgeführt werden können (pag. 185). 10.3.2 Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin Der Verteidiger der Beschuldigten brachte hingegen insbesondere vor, das blosse Nichtbefolgen der Aufforderung des Polizisten, in das Flughafengebäude zurückzu- kehren, erfülle den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. Anschliessend sei die Beschuldigte am Arm ergriffen und in Richtung Flughafenge- bäude geschoben worden. Die Amtshandlung habe innerhalb einer halben Minute erfolgreich durchgeführt werden können. Das zweifache Abdrehen habe eine Reak- tion auf den Schmerz bzw. den Schock des nicht gerade feinen Zupackens des äusserst kräftigen Polizisten dargestellt. Zudem habe die Beschuldigte telefoniert bzw. habe es zumindest versucht und sei somit von der polizeilichen Handlung ab- gelenkt gewesen respektive habe diese nicht von Beginn weg erfasst. Die Amts- handlung sei nicht erheblich verzögert bzw. erschwert worden, habe sie doch in- nerhalb einer sehr kurzen Zeit erfolgreich durchgeführt werden können. Der objek- tive Tatbestand von Art. 286 StGB sei nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe den Poli- zisten nicht an der Amtshandlung hindern wollen. Wenn sie die Rückführung ins Flughafengebäude hätte verhindern wollen, so wäre sie weggerannt oder Richtung Flugzeug gelaufen und nicht freiwillig stehen geblieben. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Krankheit habe die Beschuldigte die Situation nicht adäquat erfassen können. Sie habe nur telefonieren wollen, um eine Lösung für den Hund zu finden, damit sie doch noch mitfliegen könne. Die Beschuldigte habe nicht (eventual-)vorsätzlich ge- handelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (pag. 193 f.). 10.4 Würdigung der Kammer Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 134 ff., S. 4 ff. der Urteilsbegrün- dung). Obwohl als objektives Beweisstück eine Videoaufnahme vorliegt, gehen die Ansichten der Parteien, was darauf zu sehen ist, auseinander. Nach eingehender Sichtung des Videomaterials (pag. 6, Video Vorfeld) geht die Kammer vom folgen- den Geschehnisablauf aus: 8 Min. 00:10-00:25: Die Beschuldigte tritt durch die Tür auf das Vorfeld, dicht ge- folgt von D.________, die aufholt und mit der Beschuldigten spricht. Der Polizist C.________ eilt hinten nach. Als er bei den beiden Frauen ankommt, bleiben diese stehen. Min. 00:25-01:34 Es wird diskutiert. C.________ zeigt beim Gestikulieren mehrmals in Richtung Eingang zum Flughafengebäude. Die Beschuldigte, die mit dem Rücken zur Kamera steht, scheint etwas aus der Tasche zu holen, dreht sich etwas vom Polizis- ten weg und schaut nach unten. Offensichtlich ist sie mit ih- rem Mobiltelefon beschäftigt. Min. 01:34-01:40 Die Beschuldigte nimmt ihr Mobiltelefon ans linke Ohr, dreht sich weg und will zur Seite weggehen. Dabei wird sie von C.________ durch einen Griff an ihre beiden Oberarme ge- stoppt. Er beginnt dann die telefonierende Beschuldigte sanft rückwärts in Richtung Flughafengebäude zu schieben. Die Beschuldigte dreht sich aus dem Griff weg. C.________ lässt einen Moment los, spricht mit der Beschuldigten und zeigt nochmals in Richtung Eingang zum Flughafengebäude. Min. 01:40-01:44 Die Beschuldigte geht – nach wie vor telefonierend – vor C.________ ein zwei Schritte in Richtung Flughafengebäude, bevor sie sich wieder umdreht und in die entgegengesetzte Richtung (Richtung Flugzeug) an C.________ vorbeigeht. Bei diesem Versuch wird sie von C.________ am Arm gepackt und so zurückgehalten. Min. 01:44-01:52 C.________ spricht wiederum mit der Beschuldigten und zeigt in Richtung Flughafengebäude. Die Beschuldigte lässt sich dann zwar offensichtlich widerwillig aber ohne weitere Gegenwehr mitziehen bzw. geht einen Moment mit in Rich- tung Flughafengebäude. Min. 01:52-01:56 Die Beschuldigte, die immer noch das Telefon am Ohr hält, bleibt stehen, während C.________ versucht, sie weiter zu schieben. Die Beschuldigte dreht sich dann um zu C.________ und löst sich so aus dem Griff. Sie versucht dann mit C.________ zu diskutieren, während dieser sie aber rückwärts weiter in Richtung Eingang schiebt. Min. 01:57-02:00 Die Beschuldigt dreht sich wieder zurück nach vorne und geht ins Flughafengebäude hinein. Dass die Beschuldigte, die im Video offensichtliche und mehrfache Aufforderung des Polizisten, sofort ins Flughafengebäude zurückzukehren, nicht befolgte, erfüllt – wie bereits die Vorinstanz festhielt – den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. Auch dass die Beschuldigte am Arm gepackt werden musste, um dazu bewegt zu werden, ins Flughafengebäude zurückzukehren, ist noch keine Hinderung einer Amtshandlung. Genauer zu prüfen ist jedoch, ob die von der Beschuldigten geleistete körperliche Gegenwehr gegen die Rückführung 9 durch den Polizisten die Amtshandlung in der notwendigen Intensität erschwerte. Wie den obigen Ausführungen zu den im Überwachungsvideo ersichtlichen Hand- lungen zu entnehmen ist, versuchte die Beschuldigte, nachdem sie C.________ wegen ihres Wegschreitens ergriffen hatte, sich drei Mal durch Stehenbleiben, Wegdrehen oder Umdrehen der Rückführung zu widersetzen. Das Drehen war deutlich mehr als nur eine spontane Schockreaktion auf den Griff des Polizisten. Zum einen erfolgte das Wegdrehen nicht jeweils unmittelbar auf das Ergreifen durch den Polizisten. Zum anderen versuchte die Beschuldigte beispielsweise bei Minute 01:40 bis 01:44 des Überwachungsvideos wegzugehen, bevor sie wieder am Arm ergriffen wurde. Es kann der Verteidigung hingegen beigepflichtet werden, dass es auf dem Video eher den Anschein erweckt, als hätte die Beschuldigte ein- fach auf dem Vorfeld bleiben und ihr Telefonat durchführen wollen, anstatt dass sie aktiv versucht hätte, sich durch das Lösen aus dem Griff des Polizisten erneut auf den Weg zum Flugzeug zu machen. Sie versuchte zwar bei Minute 01:40 bis 01:44 in die Richtung des Flugzeugs zu gehen, allerdings zögerlich und auf ihr Telefon konzentriert. Die Beschuldigte sagte passend dazu aus, sie habe einfach telefoniert und zu Ende telefonieren wollen (pag. 28 Z. 118 f., auch pag. 115 Z. 148 ff.). Sie habe sich darum kümmern wollen, dass der Hund abgeholt werde (pag. 29 Z. 162). Dies bestätigte auch D.________ (pag. 111 Z. 50 f.). C.________ sagte ebenfalls, dass die Beschuldigte auf dem Flugfeld mehrfach versucht habe, jemanden telefo- nisch zu kontaktieren (pag. 112 Z. 90 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich der deutlichen Aufforderung, ins Flughafengebäude zurückzukehren, ganz bewusst und nicht nur passiv widersetzte. Der Behauptung, sie habe die polizeili- che Handlung nicht von Beginn weg erfasst, kann nicht gefolgt werden. Wurde sie doch bereits vor ihrem Telefonat vehement darauf hingewiesen, sie müsse ins Ge- bäude zurückkehren. C.________ sagte ihr ausserdem, sie könne in der Abflughal- le telefonieren, aber nicht hier (pag. 112 Z. 91). Dies vermochte die Beschuldigte auch in Anbetracht ihrer bipolaren Erkrankung zu verstehen. Ihr Verhalten geht klar über den blossen Ungehorsam hinaus. Die Rückführung dauerte zwar insgesamt nur rund 1:30 Minuten. Mit ihrer mehrfachen aktiven Gegenwehr hat sie die Amts- handlung aber doch erheblich erschwert. Die Schwelle der Intensität des objektiven Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung ist hier erreicht. Die Beschuldigte wollte den Polizisten daran hindern, sie ins Gebäude zurückzuführen. Es ist uner- heblich, ob sie ins Flugzeug gehen oder nur auf dem Vorfeld telefonieren wollte. Die Hinderung der Amtshandlung erfolgte vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte ist folglich – in Abweichung vom Urteil der Vorin- stanz – der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu erklären. 11. Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz 11.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst c LFG erfüllt, wer vorsätzlich unberechtig- terweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt. Der Versuch ist strafbar. Diese Be- stimmung trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). Die Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 enthält zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen (BBl 2016 7165) 10 Buchstabe c umschreibt zwei Tatbestände: einerseits das unerlaubte Eindringen in den Sicherheits- bereich des Flugplatzes und andererseits die Umgehung oder Vereitelung der Sicherheitskontrolle beim Zugang zum Sicherheitsbereich. Damit nicht schon jede geringfügige Missachtung der Sicher- heitsbestimmungen zu einem Strafverfahren führt, werden die Tatbestände auf vorsätzliche Bege- hung beschränkt. Auf der anderen Seite soll aber auch verhindert werden, dass jemand das Kontroll- system auszutesten versucht. Aus diesem Grund wird auch der Versuch unter Strafe gestellt. Da es sich um einen Übertretungstatbestand handelt, ist die Strafbarkeit des Versuchs gemäss Artikel 105 Absatz 2 StGB ausdrücklich im Gesetz zu erwähnen. Die Einführung der neuen Bestimmung wird in der Botschaft folgendermassen be- gründet (BBl 2016 7140): Bisher fehlt eine griffige Bestimmung, um den Versuch zu ahnden, in den Sicherheitsbereich des Flughafens einzudringen oder gefährliche Gegenstände in diesen zu verbringen. Wer – aus welchen Motiven auch immer – versucht, z. B. eine Waffe in die Kabine eines Flugzeuges zu bringen oder (gewaltsam oder heimlich) unkontrolliert in den Sicherheitsbereich einzudringen, kann zwar aufgehal- ten werden. Soweit er dabei nicht gegen das Waffenrecht verstösst, muss er aber in aller Regel nicht mit Sanktionen rechnen und kann daher den Versuch so oft wiederholen, bis es gelingt. Gelingt das Eindringen oder Einbringen von gefährlichen Gegenständen in den Sicherheitsbereich, so führt dies zu grossen Gefahren für den Luftverkehr und entsprechend zu einschneidenden Betriebsstörungen (Evakuierung ganzer Flughafenteile). Mit einer neuen Strafbestimmung soll diese Lücke geschlossen werden. Sämtliche Ausführungen zu dieser neuen Bestimmung werden in der Botschaft un- ter dem Titel «Umgehung von Sicherheitskontrollen» gemacht. 11.2 Erwägungen der Vorinstanz Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz führte die Vorinstanz insbesondere aus, es sei kurz nach dem Öffnen der Tür zum Vorfeld zu einer hitzigen Diskussion zwischen der Flughafenmitarbeiterin D.________ und der Beschuldigten gekommen. Währenddessen sei die Tür wieder geschlossen wor- den. Die Beschuldigte sei dann an D.________, die eher zurückgewichen sei, vor- beigeschritten, habe die Tür geöffnet und das Vorfeld des Flughafens betreten. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie dies nicht tun dürfe. Es sei ihr ganz klar ge- wesen, dass sie so nicht mitfliegen dürfe (pag. 144, S. 14 der Urteilsbegründung). Mit der Bestimmung von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG solle verhindert werden, dass Unbefugte das Vorfeld, d.h. den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betreten würden, da dies gefährlich sein könne. Die Beschuldigte habe gemäss Videoauf- nahme ganz klar eigenständig die verschlossene Türe des Gates 2 geöffnet, habe das Vorfeld betreten und sei in Richtung des Flugzeuges gegangen. Demnach ha- be die Beschuldigte gegen das Luftfahrtgesetz verstossen, indem sie unberechtig- terweise den Sicherheitsbereich des Flugplatzes Bern-Belp betreten habe. Ge- schlossene Türen dürften nicht einfach geöffnet werden und man dürfe nicht ein- fach unbegleitet auf das Vorfeld treten. Denn Flugzeuge liessen den Propeller an, rollten auf die Startbahn und Transportfahrzeuge würden zirkulieren, weshalb das Betreten gefährlich werden könne (pag. 146 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). 11 11.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft gab in ihrer Eingabe den von der Vorinstanz festge- stellten Sachverhalt wieder. Sie hielt fest, die Beschuldigte habe mit ihrem Verhal- ten gegen Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG verstossen (pag. 185 f.). Die Verteidigung führte hingegen zusammengefasst aus, der Beschuldigten könne kein unerlaubtes Eindringen in den Sicherheitsbereich des Flughafens nachgewie- sen werden. In der Abflughalle habe sie sich bereits im Sicherheitsbereich befun- den und habe einzig die unverschlossene Tür zum Vorfeld geöffnet. Rund 2.5 Mi- nuten zuvor seien die übrigen Passagiere ohne Kontrolle und unbegleitet zum Flugzeug gegangen. Der letzte Passagier habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz erst bei Sekunde 01:22 des Videos die Abflughalle verlassen. Die Be- schuldigte habe die Türe während eines laufenden noch nicht abgeschlossenen Boardingvorgangs geöffnet, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder für den Flugver- kehr, den Flughafenbetrieb noch Personen eine Gefahr bestanden habe. Es erfülle nicht jede Handlung, die an einem Flughafen nicht vorgenommen werden dürfe, den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG. In Beachtung der Ausführungen des Bundesrates zur Einführung der Bestimmung sei die Beschuldigte vorliegend nicht im Sinne der Bestimmung in den Sicherheitsbereich eingedrungen. Die Beschuldig- te habe weder die Luftsicherheit gefährden noch unerlaubt in den Sicherheitsbe- reich eines Flughafens eindringen wollen und sei sich dessen auch zu keinem Zeit- punkt bewusst gewesen. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG seien nicht erfüllt (pag. 195 f.). 11.4 Würdigung der Kammer Die Beschuldigte öffnete die unverschlossene Gate-Tür, trat auf das Vorfeld des Flughafens und ging in Richtung Flugzeug, obwohl ihr zuvor mitgeteilt worden war, dass sie nicht mitfliegen dürfe. Wenige Minuten zuvor waren die übrigen Passagie- re ohne Kontrolle und Begleitung durch dieselbe Tür zum Flugzeug gegangen. Die Beschuldigte tat offensichtlich etwas, was sie zu diesem Zeitpunkt nicht hätte tun dürfen. Dies war ihr bewusst. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, hatte die Beschuldigte die Sicherheitskontrolle bereits ordnungsgemäss durchlaufen und sie befand sich bereits in einem Sicherheitsbereich des Flughafens. Es fragt sich, ob dieses regelwidrige Verhalten der Beschuldigten von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG erfasst wird. Aus der historischen Auslegung der jungen Bestimmung ergibt sich, dass zwar eine Vielzahl von Verhaltensarten erfasst werden soll, aller- dings nicht jede geringfügige Missachtung zu einem Strafverfahren führen soll. Die Bestimmung zielt in erster Linie darauf ab, das Umgehen einer Kontrolle bzw. das Betreten eines Sicherheitsbereichs ohne erfolgreiche Sicherheitskontrolle zu be- strafen. Insbesondere soll auch das Verbringen von gefährlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz fallen, in den Sicherheitsbereich geahndet wer- den können. Der Beschuldigten kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine Kontrolle vereiteln wollen, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gar nicht durch- geführt wurde. Sie drang nicht heimlich ein und wendete keine Gewalt an, um durch die unverschlossene Tür zu gehen. Ob das Betreten des Vorfeldes im vorlie- genden Fall eine Gefahr verursachte oder nicht, ist für die Prüfung des Tatbestan- 12 des von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG nicht von Bedeutung. Es handelt sich um eine regelwidrige Handlung, die jedoch geringfügig ist und nach Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 2 Bst. c LFG nicht von dieser Bestimmung erfasst werden soll. Der Tatbestand ist nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz freizusprechen. 12. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 12.1 Rechtliche Grundlagen Strafbar macht sich, wer vorsätzlich Tiere vorschriftswidrig befördert (Art. 28 Abs. 1 Bst. d TSchG). Versuch, Gehilfenschaft, Anstiftung und Fahrlässigkeit sind eben- falls strafbar (Art. 28 Abs. 2 TSchG). Befördern von Tieren bedeutet, diese mit Transportmitteln von einem Ort zum an- dern zu verbringen. Die Bestimmung bezieht sich somit auf Tierschutzverstösse im Rahmen von Tiertransporten, deren Ablauf durch das Tierschutzrecht ausführlich reglementiert wird (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 175). Art. 15 Abs. 1 TSchG hält als Grundsatz fest, dass Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sind und die Fahrzeit ab Verladeplatz höchstens sechs Stunden betragen darf. Umfangrei- che Detailbestimmungen zur Beförderung von Tieren finden sich sodann in Art. 150 ff. der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Dort werden unter ande- ren in Art. 167 TSchV die Anforderungen an einen Transportbehälter geregelt. Transportbehälter müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhal- tung transportiert werden können; genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine aus- reichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechsel- warmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen (Art. 167 Abs. 1 Bst. a bis f TSchV). Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewi- chen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tie- re dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen (Art. 168 TSchV). 13. Erwägungen der Vorinstanz Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erwog die Vorinstanz, dass auf den Videoaufnahmen zu sehen sei, dass die Beschuldigte ih- ren Hund in die Sporttasche packe und den Reissverschluss schliesse. Dafür habe sie den Kopf des Hundes herunterdrücken müssen. Bei der verschlossenen Ta- sche habe man sehen können, wie der Kopf des Hundes die Tasche gegen oben hin ausgebeult habe. Die Tasche sei also zu klein gewesen und der Hund habe 13 darin nicht aufrecht stehen können. Die Sporttasche habe keine Luftlöcher gehabt. Einzig aufgrund eines defekten Reissverschlusses habe es eine kleine Öffnung für etwas Luftzufuhr und etwas Licht gegeben. Der Hund hätte auch keine Möglichkeit gehabt etwas zu trinken oder sein Bedürfnis zu erledigen (pag. 144 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Die Tasche sei offensichtlich zu klein gewesen für die Grösse des Hundes. Die Luftzirkulation sei ungenügend gewesen. Der Hund habe in der dunklen Sportta- sche auch praktisch kein Licht gehabt, weshalb sie zu dessen Transport gänzlich ungeeignet gewesen sei. Der Hund wäre mit der Anpassung an den Flug, der sich mit den Wartezeiten auf zwei Stunden hätte verlängern können, überfordert gewe- sen. Die Körperfunktion sei gestört worden. Der Transport in dieser Sporttasche, wenn auch nur für recht kurze Zeit, entspreche nicht den Vorschriften einer korrek- ten Tierhaltung bei Transporten. Die Beschuldigte habe sich somit der Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht (pag. 148, S. 18 der Urteilsbe- gründung). 14. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte den von der Vorinstanz festgehaltenen Sach- verhalt auf. Sie hielt fest, auch ein Transport in dieser Sporttasche nur für recht kurze Zeit, entspreche nicht den Vorschriften einer korrekten Tierhaltung bei Transporten. Die Beschuldigte habe sich der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz strafbar gemacht (pag. 186). Der Verteidiger der Beschuldigten führte insbesondere aus, es fehle vorliegend be- reits am Tatbestandsmerkmal der Beförderung. Die Beschuldigte habe den Hund nicht wie geplant von Bern nach Berlin befördern können, sondern sei mit ihm ein- zig einige Meter von der Abflughalle auf das Vorfeld und wieder zurück gelaufen. Dieser Vorgang, der bloss knapp zwei Minuten gedauert habe, könne nicht als Transport bezeichnet werden. Selbst wenn dieser Vorgang als Transport angese- hen würde, wäre dieser nicht vorschriftswidrig erfolgt. Die Beschuldigte habe die Sporttasche verwendet, weil mit einer Hundereisetasche bzw. -box das Gesamt- gewicht gemäss den Transportbestimmungen der Airline zu hoch gewesen wäre. Die verwendete Sporttasche habe ein Loch, durch welches die Luft zirkulieren, der Hund atmen und Licht eindringen könne. Der Transport des Hundes wäre für den Flug von ca. einer Stunde tierschutzkonform gewesen resp. die Sportasche für den kleinen Hund geeignet. Dieser könne in einer normalen Körperhaltung darin stehen und sich sogar in der Tasche drehen, was auf der Videoaufzeichnung ersichtlich sei. Der Hund habe jedoch weniger als fünf Minuten in der geschlossenen Tasche verbracht und habe in dieser Zeit weder leiden müssen noch habe er Schaden ge- nommen. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben. Die Beschuldigte würde nie in Kauf nehmen, dass ihr Hund leiden müsste oder Schaden nehmen würde. Sie sei mit ihm bereits unzählige Male und ohne Zwischenfälle geflogen. Sie habe sich auch im Vorfeld des geplanten Fluges vom 11. Januar 2018 aktiv darum gekümmert, dass sie sämtliche Vorschriften der Airline einhalte. Sie sei davon aus- gegangen, dass sie während des Fluges den Reissverschluss der Tasche öffnen 14 und den Hund wie auf den bisherigen Flügen kraulen könne. Sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen (pag. 196 f.). 15. Würdigung der Kammer Der relevante Sachverhalt erweist sich vorliegend insofern als unbestritten, als die Beschuldigte mit ihrem Hund in der Sporttasche von Bern nach Berlin fliegen woll- te. Sie platzierte ihn hierzu auch in der Tasche und schloss nach Diskussionen mit der Flughafenmitarbeiterin D.________ den Reissverschluss. Da sie am Antritt des Fluges gehindert wurde, verblieb der Hund lediglich wenige Minuten in der ge- schlossenen Sporttasche, die nur über ein kleines Loch verfügte. Die Beschuldigte platzierte den Hund mit Absicht und in Kenntnis der Beschaffenheit und Grösse der Tasche darin. Da der Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Bst. d TSchG die Beförderung mit einem Transportmittel erfordert, fällt das kurze Tragen der Tasche mit dem Hund auf dem Flughafengelände noch nicht unter diese Strafbestimmung. Art. 28 Abs. 2 TSchG stellt jedoch ausdrücklich auch die versuchte Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz unter Strafe. Die Kammer hat einen entsprechend Würdigungsvorbe- halt angebracht (vgl. oben Ziff. I.6.). Die verwendete Sporttasche ist kein den Vor- schriften von Art. 167 Abs. 1 TSchV genügender Transportbehälter. Eine abwei- chende Bestimmung im Sinne von Art. 168 TSchV liegt hier nicht vor. Insbesondere fehlten die genügenden Lüftungsöffnungen. Das eine kleine Loch war für die Frischluftzufuhr nicht ausreichend. Ausserdem war die Tasche für den Hund nicht gross genug, sodass er in normaler Körperhaltung transportiert werden konnte. Dies ist auf dem Video aus der Abflughalle ersichtlich. Die Beschuldigte musste den Kopf des Hundes zum Schliessen der Tasche herunter drücken und der Kopf des Hundes beulte die Tasche nach oben aus. Die Tasche war somit kein für die Beförderung des Hundes zulässiger Transportbehälter. Die Beschuldigte hatte durch das Platzieren des Hundes in der Tasche und das Schliessen des Reissver- schlusses die strafbare Handlung der Beförderung bereits begonnen und führte diese einzig aufgrund von äusseren Umständen (Verweigerung des Fluges) nicht zu Ende. Die Beschuldigte hatte zwar keinerlei direkte Absicht, ihrem Hund zu schaden. Indem sie zur Einhaltung der Gewichtslimite bewusst nicht eine spezielle Hundetransporttasche oder -box verwendete, nahm sie die vorschriftswidrige Be- förderung jedoch zumindest in Kauf. Es liegt Eventualvorsatz, d.h. vorsätzliches Handeln vor. Dass die Beschuldigte damit rechnete, in der Kabine mit Sicherheit die Tasche öffnen zu können, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden. So kennen praktisch alle Fluggesellschaften in Europa, die den Tiertransport in der Kabine erlauben, ganz ausdrücklich oder zumindest implizit die Regel, dass das Tier während des Fluges unter dem Sitz im geschlossenen Spezial- Transportbehälter bleiben muss (so etwa Swiss , Air France, , Germania , Lufthansa , KLM , alle besucht am 11. Dezember 2018). Gerade die Beschuldigte, die angeblich schon oft mit ihrem Hund geflogen ist, dürfte diese Regel gekannt haben. Im Übri- gen hat die Beschuldigte nie behauptet, dass ihr bereits einmal ein Flug unter Ver- wendung der betreffenden Sporttasche erlaubt worden wäre. Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Es liegt somit ein strafbarer Versuch der Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz vor (Art. 28 Abs. 1 Bst. d. i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist der versuchten Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz wegen vorschriftswidriger Beförderung eines Tieres schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 16. Vorbemerkungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 148 f., S. 18 f. der Urteilsbe- gründung). Eine Widerhandlung gegen Art. 286 StGB ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen zu bestrafen. Der Strafrahmen erstreckt sich folglich von mindestens 3 Ta- gessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 30 Tagessätzen. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TSchG sieht als Strafe Busse bis zu CHF 20‘000.00 vor. Bei einem Versuch kann das Gericht nach Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Der Strafrahmen wird je- doch durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erwei- tert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Bei Geldstrafe und Busse handelt es sich um ungleichartige Strafen, die kumu- lativ zu verhängen sind. 17. Geldstrafe 17.1 Objektive Tatschwere Das Verhalten der Beschuldigten war zwar derart, dass es, wie oben ausgeführt wurde, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Es geht jedoch nicht weit über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Die Amtshandlung der Rückführung ins Flughafengebäude wurde nur kurze Zeit verzögert. Ausserdem setzte die Beschuldigte nicht ihre volle Kraft zur Gegenwehr ein und versuchte auch nicht davonzurennen. Das Verhalten zeugt nicht von besonderer krimineller Energie, sondern lediglich von Uneinsichtigkeit, die einer Hinderung einer Amts- handlung schon immanent ist. 17.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte widersetzte sich vorsätzlich. Ihre Absicht war, auf dem Flugfeld ein Telefonat durchzuführen, anstatt gemäss der Anordnung des Polizisten, sofort 16 ins Flughafengebäude zurückzukehren. Die Kammer erachtet die Vermeidbarkeit des aufbrausenden Verhaltens der Beschuldigten durch ihre Persönlichkeitss- törung (vgl. pag. 98 ff.) leicht herabgesetzt. So werden in der ärztlichen Stellung- nahme der E.________ vom 18. Mai 2018 insbesondere Interaktionsstörungen der Beschuldigten im Umgang mit Mitmenschen beschrieben (pag. 100 f.). Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. 17.3 Täterkomponente Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 20). Sie lebt seit dem Sommer 2017 in Trennung von ihrem Ehemann, der die Obhut über den gemeinsamen Sohn inne- hat (vgl. Trennungsvereinbarung, pag. 61 ff.). Die vorliegende Tat geschah wohl in einer privat eher belastenden Zeit für die Beschuldigte, was jedoch nicht strafmin- dernd berücksichtigt werden kann. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Dasselbe gilt für das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Eine besondere Strafemp- findlichkeit liegt in Bezug auf eine Geldstrafe nicht vor. Die Täterkomponenten än- dern folglich nichts am Strafmass. 17.4 Strafmass Aufgrund des Ausgeführten erachtet die Kammer innerhalb des Strafrahmens eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für angemessen. Dies entspricht dem empfohlenen Strafmass bei Hinderung einer Amtshandlung gemäss den Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) (S. 51). Der vorliegende Sachverhalt ist etwas anders gelagert als das Beispiel in den Richtlinien («Der Täter wird von ei- nem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollie- ren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.»). Das Verschulden der Beschuldigten wiegt jedoch nicht schwerer als in diesem Referenzsachverhalt. Sie hat zwar stärkere Gegenwehr an den Tag gelegt, hingegen nicht die Flucht ergrif- fen. Ausserdem war sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung leicht beeinträchtigt. Auch in diesem Vergleich bleibt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen somit ange- messen. 17.5 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus den von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu ihrem Gesuch um amtliche Verteidigung (pag. 79 ff.) geht hervor, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ihre Ärztin schätzt die Fähigkeit der Beschuldigten, einer Tätigkeit nachzu- gehen und für ihr eigenes Auskommen zu sorgen, als gering ein (pag. 99). Die Be- schuldigte lebt von den Unterhaltszahlungen ihres von ihr getrennt lebenden Ehe- mannes von monatlich CHF 2‘000.00 (pag. 89, Ziff. 6). Sie lebt am Existenzmini- 17 mum. Der Tagessatz ist somit auf den Mindestbetrag von CHF 30.00 festzulegen. Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieses Betrages rechtfertigt sich vorliegend nicht. 17.6 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 20) und es bestehen keine konkreten Anzeichen für eine erneute Begehung von Straftaten. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist folg- lich zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Da hier keine Schnittstellenproblematik vorliegt und kein zusätzlicher Denkzettel notwendig erscheint, wird auf das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtet. 18. Busse Bei der Busse wegen der (versuchten) Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz kann bezüglich des Verschuldens vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 149 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Es han- delt sich um ein sehr leichtes Verschulden. Die lediglich versuchte Tatbegehung kann nur wenig strafreduzierend berücksichtigt werden, da die Beschuldigte von aussen an der Tatvollendung gehindert wurde. Eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 erscheint vorliegend in Berücksichtigung aller Tat- und Täterkompo- nenten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB auf zwei Tage festzuset- zen. IV. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte wird gemäss Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und in Abän- derung des erstinstanzlichen Urteils der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Ebenfalls schuldig erklärt wird sie der Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz, allerdings nur einer versuchten Tatbegehung. Bezüglich der Wider- handlung gegen das Luftfahrtgesetz erfolgt hingegen gemäss Antrag der Verteidi- gung und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ein Freispruch. Die Kammer folgt der Kostenteilung der Vorinstanz insofern, als die Hinderung einer Amtshand- lung als Hauptvorwurf rund die Hälfte des Aufwandes ausmacht. Es erscheint an- 18 gemessen, der Beschuldigten aufgrund ihres Teilschuldspruches drei Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1‘940.00 bestimmt. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 1‘455.00 verurteilt. Die restlichen CHF 485.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden ins- gesamt auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Es rechtfertigt sich im Umfang des Obsie- gens und Unterliegens dieselbe Kostenteilung, sodass die Beschuldigten ebenfalls drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, zu tragen hat. Die restlichen CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 20. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Das Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz wird gemäss angemessener Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 13. Juni 2018 festgesetzt (pag. 122 ff.). Der für den Kandidaten (MLaw) verrechnete Aufwand wird im Umfang der Hälfte zum Stunden- aufwand des Rechtsanwaltes geschlagen. Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereich- ten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Dezember 2018 (pag. 217 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der erst- und oberinstanz- lichen Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln ist die Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für die Verfahren vor bei- den Instanzen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz, angeblich be- gangen am 11. Januar 2018 am Flughafen Bern-Belp; unter Auferlegung von ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘940.00, ausmachend CHF 485.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung von ¼ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 500.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Januar 2018 am Flughafen Bern-Belp; 2. der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Versuch), begangen am 11. Ja- nuar 2018 am Flughafen Bern-Belp durch versuchte vorschriftswidrige Beförderung eines Tieres; und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 286 Abs. 1 StGB 28 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 TSchG 167 Abs. 1 TSchV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 20 3. Zur Bezahlung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘940.00, ausmachend CHF 1‘455.00. 4. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit die Beschuldigte freigesprochen wird: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.34 200.00 CHF 668.25 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 686.95 CHF 52.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 739.85 Soweit die Beschuldigte schuldig erklärt wird: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.02 200.00 CHF 2'004.75 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'060.85 CHF 158.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'219.55 volles Honorar CHF 2'505.95 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'562.05 CHF 197.30 Total CHF 2'759.35 nachforderbarer Betrag CHF 539.80 Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2‘219.55 zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 539.80, zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit die Beschuldigte obsiegt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.19 200.00 CHF 638.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 32.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 670.15 CHF 51.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 721.75 Soweit die Beschuldigte unterliegt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.57 200.00 CHF 1'914.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'010.40 CHF 154.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'165.20 volles Honorar CHF 2'392.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 96.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'488.90 CHF 191.65 Total CHF 2'680.55 nachforderbarer Betrag CHF 515.35 Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2‘165.20, zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 515.35, zu erstat- ten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - Vorinstanz - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 22 Bern, 21. Dezember 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 23