5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 1. Mai 2018 (PEN 17 342) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘320.00 sowie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - der Vorinstanz (mit den Akten)