10. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt in Fällen von Aufhebung und Rückweisung gemäss Art. 409 StPO der Kanton sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 1‘320.00 und die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], sind vom Kanton Bern zu tragen. Entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte weder konkret geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.